Dipl.-Kfm. Joachim Conzen
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
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Termine
Januar 2009
Bitte beachten Sie die folgenden
Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
|
Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck/bar2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
12.01.2009 |
15.01.2009 |
07.01.2009 |
|
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
||
|
Umsatzsteuer4 |
12.01.2009 |
15.01.2009 |
07.01.2009 |
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Sozialversicherung5 |
28.01.2009 |
entfällt |
entfällt |
|
1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. |
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2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. |
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3 |
Für den abgelaufenen Monat. |
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4 |
Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. |
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5 |
Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. |
Konjunkturpaket der
Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am
5.11.2008 ein 15-Punkte-Programm zur Überwindung der Konjunkturschwäche und für
die Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Darin enthalten sind folgende
steuerliche Maßnahmen:
Kfz-Steuer für Neuwagen
Alle Pkw, die zwischen dem
5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden, werden ein Jahr von der
Kfz-Steuer befreit. Für Fahrzeuge mit der umweltfreundlicheren Euro-5-Norm oder
Euro-6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab
Erstzulassung. Die Phase der Nichterhebung endet in jedem Fall am 31.12.2010.
Handwerkerleistungen
Bei Instandhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen wird der steuerliche Abzugsbetrag ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 auf 20 % von 6.000 € verdoppelt.
Damit sind zukünftig maximal 1.200 € absetzbar. Im Jahr 2011
soll überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.
Degressive Abschreibungen
Für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird es in den
Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 wieder eine degressive
Abschreibung geben. Der Absetzungsbetrag darf das 2,5fache der linearen
Abschreibung und maximal 25 % nicht übersteigen.
Investitionsabzugsbetrag
Die relevanten Betriebsvermögens-
und Gewinngrenzen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags werden
auf 335.000 €, 175.000 € und 200.000 € erhöht.
Die Erhöhung gilt nur für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010.
Zahlungsverzug: Höhe
der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem
Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in
Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der
Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es
nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug
spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt
gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in
der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings
der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen
Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine
Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt
sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert
sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um
welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes
gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten
Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw.
Verzugszinssätze ab 1.1.2006:
|
Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz
für |
|
1.7. bis 31.12.2006 |
1,95 % |
6,95 % |
9,95 % |
|
1.1. bis 30.6.2007 |
2,70 % |
7,70 % |
10,70 % |
|
1.7. bis 31.12.2007 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
|
1.1. bis 30.6.2008 |
3,32 % |
8,32 % |
11,32 % |
|
1.7. bis 31.12.2008 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
1 %-Regelung bei
geleastem und weniger als 50 % betrieblich genutztem Pkw nur bei zeitnaher
Zuordnung zum Betriebsvermögen möglich
Ein Arzt, der seinen
Gewinn 2001 durch Überschussrechnung ermittelte, hatte einen Pkw der
Marke X im Betriebsvermögen. Den Privatanteil ermittelte er durch
Fahrtenbuch. Einen weiteren Pkw der Marke Y hatte er geleast und die
Kosten in seiner Buchführung laufend erfasst. Den Privatanteil hatte er nach
der 1 %-Regelung angesetzt. Das Finanzamt erkannte für den
geleasten Y nur 20 % der Kosten als Betriebsausgaben an, da er
weniger als 50 % betrieblich genutzt wurde und somit kein notwendiges
Betriebsvermögen war.
Der Bundesfinanzhof gab dem
Finanzamt Recht, da der Arzt den geleasten Y nicht in unmissverständlicher
Weise durch zeitnahe Aufzeichnung in ein Verzeichnis seinem gewillkürten
Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Die laufende Buchung der Fahrzeugkosten war
für das Gericht nicht ausreichend.
Hinweis: Seit 2006 ist die 1 %-Regelung für
private Pkw-Nutzung nur noch bei Fahrzeugen zulässig, die mehr als 50 %
betrieblich genutzt werden.
Betriebsveräußerung
auch steuerbegünstigt, wenn Veräußerer Berater des
Erwerbers wird
Ein berufsunfähig gewordener
Unternehmer verkaufte seinen gesamten Betrieb an einen Mitarbeiter.
Gleichzeitig schloss er mit dem Käufer einen Beratervertrag, der insbesondere
die Unternehmensführung beinhaltete.
Das Finanzamt versagte dem Veräußerer den Freibetrag für Veräußerungsgewinne und die
Steuerbegünstigung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dagegen hatte der
Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit vollständig eingestellt und eine neue
Einkunftsquelle erschlossen. Seine Kundenkontakte und sein Know-how habe er ab
der Betriebsübernahme durch den Mitarbeiter nur noch in dessen Interesse
genutzt. Der Veräußerungsgewinn war deshalb steuerbegünstigt.
Betriebsveräußerung:
Freibetrag bei dauernder Berufsunfähigkeit nur bei Nachweis durch amtliche
Bescheinigung
Zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines
Gewerbebetriebs erzielt werden.
Der Veräußerungs- oder
Aufgabegewinn wird allerdings nur versteuert, wenn er den Freibetrag von
45.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt. Es ist
deshalb ein Antrag erforderlich, bei welcher Veräußerung oder Aufgabe diese
Regelung angewendet werden soll. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag
von 136.000 €, verringert sich der Freibetrag um den übersteigenden
Betrag.
Voraussetzung für die
Gewährung des Freibetrags ist, dass der Veräußerer
das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat
entschieden, dass die dauernde Berufsunfähigkeit durch amtliche Bescheinigungen
nachzuweisen ist. Der Nachweis ist danach nur möglich durch Bescheinigungen der
Sozialversicherungsträger oder durch amtsärztliche Bescheinigungen. Die Vorlage
einer fachärztlichen Bescheinigung reicht nicht aus.
Hinweis: Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
erzielen, müssen diese Grundsätze bei Veräußerung oder Aufgabe z. B. der
Praxis ebenfalls beachten.
Unterhaltsleistungen
an Lebenspartner/in ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Unterhaltsaufwendungen an
gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind im Rahmen von Höchstbeträgen als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten
Personen gleichgestellt sind unter bestimmten Voraussetzungen im Haushalt
lebende Lebenspartner.
Der Bundesfinanzhof hat sich
mit dem Problem auseinandergesetzt, inwieweit bei der Berücksichtigung von
Unterhaltsaufwendungen für solche Lebenspartner die so genannte Opfergrenze
eine Rolle spielt. Dabei wird geprüft, ob die Unterhaltsleistungen in
angemessenem Verhältnis zum Nettoeinkommen stehen. Aufwendungen für Ehegatten
und Kinder sind ohne Ansatz einer Opfergrenze zu ermitteln. Ob dies auch für
Lebenspartner gilt, war bisher umstritten. Hier hat das Gericht nunmehr
entschieden, dass die Opfergrenze auch bei Lebenspartnern keine
Berücksichtigung findet.
Wegfall des
anteiligen Verlustvortrags durch Teilbetriebsveräußerung
Wird ein Teilbetrieb
veräußert, gehen die auf diesen Teilbetrieb entfallenden Gewerbeverluste
verloren. Sie können nicht mehr zur Kürzung zukünftiger Gewerbeerträge genutzt
werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Voraussetzung für die Kürzung
von Gewerbeerträgen um Verlustvorträge aus vorangegangenen Jahren ist das
Vorliegen einer Unternehmer- und einer Unternehmensidentität:
Das Merkmal der
Unternehmensidentität liegt nicht mehr vor, wenn ein Teilbetrieb veräußert oder
aufgegeben wurde. Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit
ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für
sich allein lebensfähig ist. Die so weit gehende Verselbstständigung eines
Betriebsteils zu einem Teilbetrieb ist Rechtfertigungsgrund dafür, Gewinne aus
seiner Aufgabe oder Veräußerung nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das
ursprünglich aus mehreren Teilbetrieben bestehende Unternehmen verliert mit der
Aufgabe oder Veräußerung dieses Teilbetriebs den entsprechenden Teil seiner
Unternehmensidentität. Auf diesen veräußerten oder aufgegebenen Teilbetrieb
entfallene Verlustvorträge stehen für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in
späteren Jahren nicht mehr zur Verfügung.
Schönheitsreparaturklauseln
mit starren Fristen auch bei gewerblicher Miete unzulässig
Für Mietverträge über
Wohnraum ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Klausel, die den Mieter
ungeachtet des konkreten Zustands der Mietsache in vertraglich festgelegten
Zeiträumen zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. Für Mietverträge
über Gewerberäume wurde dies von einer verbreiteten Rechtsauffassung bislang
anders gesehen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof starre Fristen auch bei
gewerblichen Räumen für unzulässig erklärt.
Im Streitfall ging es um die
Vermietung eines Ladenlokals zum Betrieb einer Änderungsschneiderei. Der
Mietvertrag enthielt die Klausel: "Schönheitsreparaturen sind mindestens
in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie in
fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen." Der Vermieter hatte
auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt und geklagt. Nach Auffassung des
Gerichts ist der Mieter gewerblicher Räume hinsichtlich der
Renovierungspflichten nicht weniger schutzbedürftig als ein Wohnraummieter.
Eine starre Fristenregelung benachteilige ihn unangemessen, weil sie ihn mit
Renovierungspflichten belasten könne, die über den tatsächlichen
Renovierungsbedarf hinausgingen. Eine solche Klausel sei daher auch in
Mietverträgen über Geschäftsräume unwirksam.
Freie Unterkunft oder
freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2009
Die Gewährung freier
Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der
Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden
zwischen
|
Sachbezugswert freie Unterkunft |
Monat € |
Kalendertag € |
|
Alte und Neue Bundesländer |
204,00 |
6,80 |
Freie Verpflegung als
Sachbezug ab 1.1.2009
Erhalten Arbeitnehmer als
Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach
der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der
Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer
und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst
die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber
nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für
die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es
keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2009 gelten
weiterhin folgende Werte:
|
|
Monat € |
Kalendertag € |
|
Werte für freie Verpflegung |
||
|
alle Mahlzeiten |
210,00 |
7,00 |
|
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung |
||
|
Frühstück |
46,00 |
1,53 |
|
Mittag- u. Abendessen je |
82,00 |
2,73 |
Bei der Gewährung von unentgeltlichen
oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer
einheitlich anzusetzen:
Neue
Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2009
Ab 1. Januar 2009
gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:
|
|
2009 jährlich € |
2008 jährlich € |
2009 monatlich € |
2008 monatlich € |
2009 täglich € |
2008 täglich € |
|
West |
||||||
|
Krankenversicherung |
44.100,00 |
43.200,00 |
3.675,00 |
3.600,00 |
122,50 |
120,00 |
|
Pflegeversicherung |
44.100,00 |
43.200,00 |
3.675,00 |
3.600,00 |
122,50 |
120,00 |
|
Rentenversicherung |
64.800,00 |
63.600,00 |
5.400,00 |
5.300,00 |
180,00 |
176,67 |
|
Arbeitslosenversicherung |
64.800,00 |
63.600,00 |
5.400,00 |
5.300,00 |
180,00 |
176,67 |
|
Ost |
||||||
|
Krankenversicherung |
44.100,00 |
43.200,00 |
3.675,00 |
3.600,00 |
122,50 |
120,00 |
|
Pflegeversicherung |
44.100,00 |
43.200,00 |
3.675,00 |
3.600,00 |
122,50 |
120,00 |
|
Rentenversicherung |
54.600,00 |
54.000,00 |
4.550,00 |
4.500,00 |
151,67 |
150,00 |
|
Arbeitslosenversicherung |
54.600,00 |
54.000,00 |
4.550,00 |
4.500,00 |
151,67 |
150,00 |
Die für die Beurteilung der
Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für
die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 48.600 €. Für
die am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung versicherten
Beschäftigten beträgt die Grenze 44.100 €.
Hinweis: Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt
bei 19,9 %, während der zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 auf
2,8 % gesenkt wird.
Sozialversicherungsträger
hat keinen Anspruch auf Nacherhebung von Sozialbeiträgen gegenüber dem
Firmennachfolger
Für die Inanspruchnahme eines
Firmennachfolgers wegen zu niedrig oder nicht entrichteter
Sozialversicherungsbeiträge durch seinen Vorgänger fehlt eine Rechtsgrundlage.
Es fehlt eine entsprechende gesetzliche Vorschrift zur Geltendmachung eines
solchen Anspruchs durch die Sozialversicherungsträger. Aus dem Handelsrecht ergibt
sich eine solche Rechtsgrundlage nicht. Dies hat das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Urteil lag der Fall eines
Kaufmanns zu Grunde, der das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen und
unter geänderter Firma fortgeführt hatte. Nachdem die neue Firma als Gewerbe
angemeldet worden war, hatte ihr die zuständige AOK eine neue
Arbeitgeberkontonummer zugewiesen. Nach einer Betriebsprüfung forderte die AOK
von dem Betriebsübernehmer rund 3.500 € an Sozialversicherungsbeiträgen
nach mit der Begründung, seine Mutter habe ihre Arbeitnehmer untertariflich
entlohnt. Den entsprechenden Bescheid stützte die AOK auf § 25 HGB, der
den Übergang von Geschäftsverbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger regelt.
Nach Ansicht des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz stellt diese Vorschrift keine Ermächtigung
zur Inanspruchnahme eines Firmennachfolgers für zu niedrig oder nicht
entrichtete Sozialversicherungsbeiträge dar, erst recht nicht durch
Verwaltungsakt.
Die Auferlegung von
Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten bedürfe einer ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage. Die Verfassung verbiete es den Verwaltungsträgern, ohne
vorherige gesetzliche Befugnisnormen dem Bürger einseitig Pflichten
aufzuerlegen oder solche festzustellen oder ihm Handlungsgebote zu erteilen.
Aus diesem Grunde könne, wenn ein Gesetz einem Verwaltungsträger Aufgaben
überträgt, allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass es ihn auch
ermächtigt, zum Aufgabenvollzug Pflichten des Bürgers von hoher Hand zu
begründen oder nach seiner Ansicht objektiv-rechtlich bestehende Pflichten
einseitig verbindlich durch Verwaltungsakt festzustellen. Vielmehr müsse
hierfür eine gültige gesetzliche Ermächtigung vorliegen, deren wesentlicher
Inhalt auch nach Zweck und Ausmaß vom Parlament selbst festgelegt worden sein
muss, bevor die Verwaltung sich ohne Einschaltung der Gerichte einen für sie
selbst gegen den Bürger vollstreckbaren Titel verschafft.
§ 25 HGB sei hier schon deshalb
nicht einschlägig, weil der Rechtsnachfolger das Einzelhandelsgeschäft seiner
Mutter nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt hat. Zu den
Geschäftsverbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift gehörten zwar Steuern,
wie der Gesetzgeber in der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt habe, eine
entsprechende Vorschrift für Sozialversicherungsbeiträge fehle indessen. Der
Anspruch der AOK lasse sich deshalb nicht auf eine ausreichende gesetzliche
Grundlage stützen und sei deshalb nicht begründet.
Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2009 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der
so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der
Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein
Antrag auf Fristverlängerung ab 2009 auch für diejenigen an, die ihre
Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die
Umsatzsteuer ist
Hat die Steuer im Vorjahr
nicht mehr als 512 € (1.000 €) betragen, kann das
Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der
Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2008
ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 6.136 € (7.500 €)
ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2009 oder eines
Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2009 bis zum 10.2.2009 der
monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre
Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung
für 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2009 einen Antrag beim
Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist
davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe
der Vorauszahlungen für 2008 angemeldet und bis zum 10.2.2009 geleistet
wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2010 fällige Vorauszahlung
für Dezember 2009 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die
o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2009 grundsätzlich
bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden
müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen
keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr
genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn
sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in
diesen Fällen bis zum 14.4.2009 zu stellen.
Die gewährte
Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden
Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis
der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung
widerruft.
Für Unternehmer, die ihre
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme
der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat
Voranmeldungszeitraum.
Hinweis: Durch das
Steuerbürokratieabbaugesetz sollen die Betragsgrenzen angepasst werden. Die
angepassten Zahlen sind in Klammern gesetzt.
Keine Umsatzsteuer
bei Stornokosten im Beherbergungsgewerbe bei vertraglichem Rücktrittsrecht
Ob die sog. Stornokosten in
Beherbergungsverträgen oder Reservierungs- und Hotelkontingentierungsverträgen
der Umsatzsteuer unterliegen, hängt davon ab, ob dem Kunden vertraglich ein
Rücktrittsrecht eingeräumt ist:
War dem Kunden ein Rücktrittsrecht
eingeräumt, handelt es sich bei den Stornokosten um eine Schadensersatzleistung
für eventuelle Vermögenseinbußen des Vertragspartners. Es entsteht keine
Umsatzsteuer.
Stand dem Kunden kein
Rücktrittsrecht zu, sind die Stornokosten das Entgelt für das Bereithalten des
Hotelzimmers. Die Stornokosten unterliegen der Umsatzsteuer.
Die Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main hat vorstehende Grundsätze in einer Verfügung bestätigt.
Anfechtung einer
Ausschlagung unmöglich, wenn Nachlass irrtümlich als uninteressant angesehen
wurde
In einem vom
Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Sohn durch notarielle
Erklärung die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen, obwohl ihm bekannt
war, dass sich nicht unerhebliche Geldbeträge auf Nachlasskonten befanden.
Grund für die Ausschlagung war, dass die Mutter zu Lebzeiten immer über ihre
schwierigen finanziellen Verhältnisse geklagt hatte und der Sohn sich nicht um
die Abwicklung des Nachlasses kümmern wollte. Nachdem der Sohn vom
Nachlasspfleger erfahren hatte, dass der Nachlass mindestens
20.000 € betrug, focht er die Ausschlagung der Erbschaft an.
Zu Unrecht, befand das
Gericht. Ein Anfechtungsgrund ist nur gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der
Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der
Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und
Passiva beruht. Ergibt die Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die Höhe
seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, kann er nicht wegen irrtümlich
angenommener Überschuldung anfechten. Wer eine Erbschaft für finanziell
uninteressant gehalten und ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, sobald
sie sich wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen.