Dipl.-Kfm. Joachim Conzen
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater
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Termine
Februar 2009
Bitte beachten Sie die folgenden
Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck/bar2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.02.2009 |
13.02.2009 |
6.02.2009 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer4 |
10.02.2009 |
13.02.2009 |
6.02.2009 |
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Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5 |
10.02.2009 |
13.02.2009 |
6.02.2009 |
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Gewerbesteuer |
16.02.2009 |
19.02.2009 |
13.02.2009 |
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Grundsteuer |
16.02.2009 |
19.02.2009 |
13.02.2009 |
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Sozialversicherung6 |
28.01.2009 |
entfällt |
entfällt |
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1 |
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. |
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2 |
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. |
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3 |
Für den abgelaufenen Monat. |
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4 |
Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. |
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5 |
Vgl. Information "Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen". |
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6 |
Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 20.2.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. |
Zahlungsverzug: Höhe
der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem
Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug
setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der
Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es
nicht, wenn
Bei Entgeltforderungen tritt
Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies
gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn
hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings
der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen
Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine
Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt
sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert
sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um
welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes
gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste
Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten
Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw.
Verzugszinssätze ab 1.1.2006:
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Zeitraum |
Basiszinssatz |
Verzugszinssatz |
Verzugszinssatz
für |
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1.1. bis 30.6.2007 |
2,70 % |
7,70 % |
10,70 % |
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1.7. bis 31.12.2007 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
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1.1. bis 30.6.2008 |
3,32 % |
8,32 % |
11,32 % |
|
1.7. bis 31.12.2008 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
|
1.7. bis 31.12.2009 |
1,62 % |
6,62 % |
9,62 % |
Auch auf Kontoauszug gutgeschriebene
Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen sind steuerpflichtig
Eheleute hatten der
Kapitalanlagegesellschaft K größere Geldbeträge zur Anlage in
Börsentermingeschäften zur Verfügung gestellt. An den Erträgen sollten sie zu
70 % beteiligt werden. Von 1996 bis 2001 wurden ihnen
1,4 Mio. DM als Erträge ausgezahlt. Hierbei handelte es sich
tatsächlich aber nur um einen Teil der von den Eheleuten und vielen anderen
Kapitalanlegern eingezahlten Beträge (sog. Schneeballsystem). Weitere 600.000 DM
wurden von der K auf fingierten Kontoauszügen als
Erträge ausgewiesen, deren Auszahlung die Eheleute vertragsgemäß jederzeit
verlangen konnten. Dies hatten sie allerdings wegen der vermeintlich guten
Renditen nie verlangt. Durch die Insolvenz der betrügerischen K verloren
die Eheleute ihr eingesetztes Kapital. Das Finanzamt versteuerte
2 Mio. DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Eheleute meinten,
die Scheinrenditen dürften nicht versteuert werden.
Der Bundesfinanzhof
entschied, dass neben den ausgezahlten Beträgen auch die auf den Kontoauszügen
ausgewiesenen Erträge zu versteuern seien, weil die Eheleute jederzeit die
Auszahlung verlangen konnten.
Lotteriegewinn auf
Grund Kauf eines Loses nicht steuerpflichtig
Eine Bausparkasse führte
vierteljährlich eine Wettbewerbsauslosung für akquirierende
Außendienstmitarbeiter durch. Für jeden vermittelten Bausparvertrag konnte der
Außendienstmitarbeiter für den Preis von 1 DM ein Los erwerben. Ein
selbstständiger Bezirksstellenleiter erwarb 150 Lose und gewann einen Pkw,
den er für 51.000 DM an einen fremden Dritten verkaufte. Das Finanzamt
rechnete diesen Betrag dem Gewinn des Bezirksstellenleiters hinzu.
Der Bundesfinanzhof entschied
im Sinne des Bezirksstellenleiters. Zwar stand der Pkw-Gewinn in einem gewissen
Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Bausparkasse. Da die Lose aber
entgeltlich erworben und damit aus dem Einkommen bezahlt worden waren, war auch
der Gewinn nicht zu versteuern. Der Bezirksstellenleiter war nicht gezwungen,
Lose von der Bausparkasse zu erwerben und hätte sich an jeder anderen Lotterie
beteiligen können, wobei daraus erzielte Gewinne auch nicht steuerpflichtig
sind.
Hinweis: Ist die Teilnahme an einer Verlosung kostenlos, ist
der Gewinn steuerpflichtig. Es bietet sich deshalb an, bei solchen
Veranstaltungen einen kleinen Betrag pro Los zu berechnen.
Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung
leer stehenden und noch nicht vermieteten Wohnung
Eine bis 1996 selbst
genutzte Eigentumswohnung stand bis Januar 2001 leer. Ab Februar 2001
wurde sie vermietet. Der Eigentümer machte in seiner
Einkommensteuererklärung 1999 (vorab entstandene) Werbungskosten geltend.
Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die behauptete Vermietungsabsicht nicht
ausreichend nachgewiesen werden konnte.
Diese Ansicht teilt der
Bundesfinanzhof. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab
entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Entschluss, die Wohnung
zu vermieten, endgültig gefasst und auch nicht aufgegeben wird. Bietet der
Eigentümer - wie im entschiedenen Fall - die leer stehende Wohnung
sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf an, liegt ein endgültiger Entschluss
zur Vermietung nicht vor. Dafür spricht auch, dass nur eine Vermietungsanzeige
im Jahr aufgegeben, nur eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen und kein Makler
zur Vermietung eingeschaltet wurde.
Neuregelung der
Pendlerpauschale verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht
hat entschieden, dass die zum 1.1.2007 eingeführte Beschränkung der Kilometerpauschale
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. Pendlerpauschale) auf
Strecken ab dem 21. Kilometer gegen die Verfassung verstößt.
Das Gericht stellt klar, dass
"die Überwindung einer Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
regelmäßig notwendige Bedingung beruflicher Betätigung" ist. Wegekosten
entstehen als notwendige Voraussetzung der Erwerbstätigkeit. Zur Begründung
einer Ungleichbehandlung von Nah- und Fernpendlern reiche das Argument der
Haushaltssanierung nicht aus.
Bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung gilt deshalb wieder die alte Regelung, nach der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vom 1. Kilometer an geltend gemacht werden
können.
Pflegepauschbetrag
ist nicht nach Pflegezeit, sondern nach Zahl der Pflegenden aufzuteilen
Eine Tochter pflegte ihre
nach einem Schlaganfall schwer behinderte Mutter. Zunächst übernahm sie von
Januar bis März gemeinsam mit ihrer Schwester die Pflege. Nachdem diese wegen
einer eigenen Erkrankung dazu nicht mehr in der Lage war, pflegte sie die Mutter
allein.
Steuerlich machte die Tochter
den Pflegepauschbetrag (924 € p. a.) für Januar bis März neben ihrer
Schwester zur Hälfte, also in Höhe von 115,50 €, und ab April ungeteilt
(693 €), insgesamt in Höhe von 808,50 € geltend.
Finanzamt und Bundesfinanzhof
lehnten diese Aufteilung ab. Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege,
ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen und nicht
nach den Monaten, in denen diese gepflegt haben.
Für die Aufteilung kommt es
auch nicht auf die Zahl der Personen an, welche die Berücksichtigung eines
Pflegepauschbetrags bei ihrer Einkommensteuerveranlagung begehren, sondern auf
die Anzahl der Personen, die tatsächlich persönlich gepflegt haben. Demzufolge
ist der Pauschbetrag auch dann aufzuteilen, wenn von zwei Pflegepersonen
nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den Abzug ihrer
tatsächlichen Aufwendungen beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung
verzichtet. Der Pflegepauschbetrag ist zudem ein Jahresbetrag. Er unterscheidet
sich dadurch z. B. vom Kinderfreibetrag, für den das Monatsprinzip gilt.
Daher kann auch eine kurzzeitige Pflege, z. B. während eines Urlaubs der
anderen pflegenden Person, zur Inanspruchnahme des Pauschbetrags berechtigen.
Das Gesetz differenziert nicht, ob sich mehrere Personen die Pflege teilen,
d. h. gleichzeitig pflegen, oder ob die Pflege von ihnen nacheinander
durchgeführt wird.
Überlassung von
Managementpersonal durch Unternehmensberatung kann zu gewerblichen Einkünften
führen
Eine freiberufliche Tätigkeit
als beratender Betriebswirt führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn neben
der Unternehmensberatung noch Managementpersonal an die Kundenunternehmen
überlassen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das überlassene
Managementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben und Weisungen des
Kundenunternehmens zu erfüllen hat. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden.
Im entschiedenen Fall waren
die Gesellschafter einer GbR als beratende Betriebswirte tätig und überließen
einigen Kunden auch Managementpersonal zur Umsetzung der entwickelten
Maßnahmen. Das Finanzamt wertete die Personalüberlassung als gewerbliche
Tätigkeit, welche die Einkünfte aus der freiberuflichen Unternehmensberatung
gewerblich infizierte, also zu gewerblichen Einkünften umqualifizierte. Die GbR
hielt dem entgegen, dass Beratung und Personalüberlassung zur
Maßnahmenumsetzung unlösbar miteinander verflochten und somit als einheitliche
Tätigkeit zu betrachten seien. Dabei herrsche das freiberufliche Element vor.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof, denn die Weisungsgebundenheit des
überlassenen Managementpersonals sei einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch
Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd.
Darüber hinaus zeigten die Fälle, in denen die Umstrukturierungsmaßnahmen vom
Führungspersonal der Kundenunternehmen umgesetzt wurden, dass
Unternehmensberatung und Maßnahmenumsetzung sich nicht gegenseitig unlösbar
bedingen. Da die Personalüberlassung in erheblichem Umfang stattgefunden hatte,
konnte ihre umqualifizierende Wirkung auch nicht wegen untergeordneter
Bedeutung entfallen.
Widerruf oder
Änderung des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag
Der Antrag, einen Verlust
ganz oder teilweise zurückzutragen, muss bis zur Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids
gestellt werden. Das zu dieser Problematik ergangene Urteil des
Bundesfinanzhofs macht deutlich, dass hier besondere Vorsicht geboten ist.
Im maßgeblichen Fall waren
für 2002 insgesamt negative Einkünfte festgestellt worden. Die Einkünfte
des Vorjahres 2001 waren zwar positiv, da die Betroffenen jedoch auch von
positiven Einkünften im nachfolgenden Jahr 2003 ausgingen, wurde gegenüber
dem Finanzamt auf einen Verlustrücktrag verzichtet.
Nachträglich stellte sich heraus, dass das Einkommen 2003 niedriger als
der festgestellte Verlust 2002 war. Es wurde nun ein
Rücktrag nach 2001 beantragt. Dies hat das
Finanzamt abgelehnt.
Zu Recht, wie das Gericht
bestätigt hat. Das Wahlrecht muss bis zur Bestandskraft des
Verlustfeststellungsbescheids ausgeübt werden, ansonsten verfällt es. Daraus
lässt sich schließen, dass ein Verlustfeststellungsbescheid auf jeden Fall
durch Einspruch angefochten werden sollte, wenn nicht feststeht, ob ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag zu einem
günstigeren Ergebnis führt. Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn zum
Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes nicht feststeht, ob im nachfolgenden
Jahr ausreichend positive Einkünfte erzielt werden.
Offenlegungspflichten
für Jahresabschlüsse zum 31.12.2008
Für Geschäftsjahre, die nach
dem 31.12.2006 begonnen hatten, endete am 31.12.2008 die Frist zur
Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer
GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese
Unternehmen ihren Jahresabschluss 2007 beim elektronischen Bundesanzeiger
einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen
nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit
Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird
die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGs von
Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2006 begonnene
Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld
androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch
nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei
erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn
nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu
25.000 € betragen.
Mieter hat
Fernwärmeanschluss zu dulden
Der Anschluss einer mit einer
Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Kraft-Wärme-Kopplung
gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Energieeinsparung, die der Mieter
grundsätzlich zu dulden hat.
Diese Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof getroffen. Bei seinen Erwägungen hat das Gericht sich davon
leiten lassen, dass ein solcher Anschluss nach derzeitigem Kenntnisstand zu
einer Einsparung an Primärenergie im Verhältnis zur bisherigen Wärmeerzeugung
durch die Gasetagenheizung führt. Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob
mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist.
Gleichwohl ist der Mieter gegenüber solchen Maßnahmen nicht schutzlos gestellt.
Er muss diese nicht dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen
Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Hierzu
hatte die Vorinstanz bereits rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Anschluss
des Gebäudes und der Wohnung an die Fernwärmeversorgung für den Mieter keine
unzumutbare Härte darstellt.
Bei der Nacherhebung
von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Schwarzarbeit gilt die ungünstigste
Steuerklasse
Wenn die Deutsche
Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge wegen Schwarzarbeit auf der
Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nachfordert, darf sie hierbei
die Steuerklasse VI zu Grunde legen. So hat das Sozialgericht Dortmund
entschieden.
Zu Grunde lag der Fall einer
Friseurin, die arbeitslos gemeldet war und nebenher arbeitete, ohne von ihrer
Arbeitgeberin der Sozialversicherung gemeldet zu sein.
In einem solchen Fall liege ein
illegales Beschäftigungsverhältnis vor. Darunter seien alle Formen bewusster
Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers zu verstehen, bei denen der Verpflichtung
nicht nachgekommen wird, Meldung zu erstatten und Beiträge für die Versicherten
zu zahlen. Der Begriff der Illegalität beziehe sich nicht auf die Beschäftigung
als solche. Zugleich sei der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt.
Bei illegalen
Beschäftigungsverhältnissen sei es nicht erforderlich, dass die
Sozialversicherungsträger feststellen, dass eine Nettolohnabrede getroffen
wurde. Bei dieser Art von Geschäften werde eine Nettolohnabrede von Gesetzes
wegen angenommen. Die Nettolohnfiktion diene gerade dazu, die Unsicherheit
darüber auszuräumen, ob eine Netto- oder Brutto-Lohnabrede vorliegt. Diese Vorschrift
sei auch nicht verfassungswidrig. Sie trage vielmehr dem Umstand Rechnung, dass
dem illegalen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß jedenfalls bei Nichtabführung von
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt
zufließt.
Des Weiteren sei es nicht zu
beanstanden, wenn die Sozialversicherung in einem derartigen Fall die
Lohnsteuerklasse VI zu Grunde legt. Dies sei schon deshalb naheliegend, weil die Lohnsteuer nach dieser Steuerklasse
zu ermitteln ist, wenn dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorliegt. Auch wenn
nachträglich eine Lohnsteuerkarte nach der Steuerklasse I vorgelegt wird,
führe dies zu keiner anderen Beurteilung, weil auf den Zeitpunkt der Fälligkeit
der Beiträge abzustellen ist.
Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer 2009 beantragen
Auf Grund der Abschaffung der
so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der
Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein
Antrag auf Fristverlängerung ab 2009 auch für diejenigen an, die ihre
Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die
Umsatzsteuer ist
Hat die Steuer im Vorjahr
nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von
der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen
befreien.
Wenn sich im Jahr 2008
ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch
Abgabe der Voranmeldung Januar 2009 oder eines Antrags auf
Dauerfristverlängerung für 2009 bis zum 10.2.2009 der monatliche
Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre
Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung
für 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2009 einen Antrag beim
Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen
Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist
davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe
der Vorauszahlungen für 2008 angemeldet und bis zum 10.2.2009 geleistet
wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2010 fällige Vorauszahlung
für Dezember 2009 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die
o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2009 grundsätzlich
bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden
müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der
nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen
keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr
genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn
sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen
Fällen bis zum 14.4.2009 zu stellen.
Die gewährte
Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden
Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis
der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung
widerruft.
Für Unternehmer, die ihre
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme
der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat
Voranmeldungszeitraum.
Die Abgabe von Speisen
durch den Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall
ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern
Die Umsätze aus der Abgabe
von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung und bei
der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern,
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Besondere
Verzehrsvorrichtungen sind vor allem Tische und Stühle. Es genügen auch
Abstellplätze und Abstellborde. Auch Stehtische in und vor einer Imbissstube
sind eine besondere Vorrichtung.
Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Abgabe von Pizza-Teilen durch den
Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall
auch dann als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn die
Verzehrsvorrichtungen (z. B. Stehtische) vom Betreiber der Gastronomie-Mall zur Verfügung gestellt wurden. Ob der
Kunde die Vorrichtungen tatsächlich in Anspruch nimmt, ändert an dieser
Beurteilung nichts.
Der Bundesfinanzhof wird sich
mit diesem Fall beschäftigen müssen.
Ort der Lieferung ist
Ort der Übergabe an den mit der Versendung Beauftragten, auch wenn diesem der
Abnehmer nicht bekannt ist
Vom Ort der Lieferung hängt
ab, ob der Umsatz in Deutschland überhaupt umsatzsteuerbar ist. Nur wenn der Ort
der Lieferung im Inland liegt, ist die Lieferung in Deutschland
umsatzsteuerbar. Erst anschließend wird geprüft, ob der Umsatz steuerpflichtig
oder steuerfrei ist. Wird die Ware nicht vom Abnehmer abgeholt, ist der Ort der
Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt.
Der Bundesfinanzhof hat in
Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Ort der Lieferung auch
dann der Ort der Übergabe der Ware an den mit der Versendung Beauftragten ist,
wenn diesem die Person des Abnehmers im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht
bekannt ist. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits feststeht und
leicht und einwandfrei ermittelt werden kann. Damit liegt z. B. eine
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die Ware im Inland einem
selbstständigen Frachtführer zur Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat
übergeben wird, ohne dass dem Frachtführer in diesem Zeitpunkt bereits der
feststehende Abnehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, bekannt
ist.
Die neue Rechtsprechung gilt
auch, wenn die Ware erst an den Abnehmer übergeben werden darf, wenn der
Lieferer gesondert die Freigabe erklärt, sog. "shipment
on hold"-Klausel.
Verkehrsunfall:
Haftpflichtversicherung kann auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann der nach einem Verkehrsunfall schadensersatzberechtigte
Geschädigte, der seine Reparaturkosten fiktiv, d. h. auf Gutachtenbasis
abrechnet, grundsätzlich die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze
markengebundener Fachwerkstätten verlangen.
Nach einer Entscheidung des
Landgerichts Hechingen gilt dies allerdings nicht, wenn der
Haftpflichtversicherer den Geschädigten zeitnah nach dem Unfall in Reaktion auf
dessen Schadensersatzforderung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit
verweist.
Voraussetzung ist, dass diese
Reparaturmöglichkeit gleichwertig und für den Geschädigten mühelos ohne
weiteres zugänglich ist.
Nach Auffassung des Gerichts
können auch nicht markengebundene Fachwerkstätten durchaus zum Kreis
beachtlicher Verweiswerkstätten zählen.